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in Hallbergmoos
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ABC

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Airport Business Centre

AGB

1. GELTUNGSBEREICH 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines mit dem Kunden/der Kundin – im Folgenden “Kunde“ genannt – über die mietweise Überlassung von Tagungs- und Veranstaltungsräumen im Airport Business Centre, betrieben von der Panavia Aircraft GmbH, Am Söldnermoos 17, D-85399 Hallbergmoos – im Folgenden „Panavia“ genannt – abgeschlossenen Vertrages, einschließlich etwaiger insoweit erbrachter Nebenleistungen. 

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vorher vereinbart wurde. 

1.3 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

2. VERTRAGSABSCHLUSS 

Der Vertrag mit Panavia kommt durch Annahme des Angebotes Panavia durch den Kunden zustande. 

3. LEISTUNGEN 

3.1 Panavia ist zur Erbringung der mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Leistungen verpflichtet. 

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. 

3.3 Soweit der Kunde weitere Leistungen als die vertraglich vereinbarten in Anspruch nimmt, ist er zur Zahlung der jeweils bei Panavia geltenden Preise verpflichtet. 

3.4 Durch Panavia verauslagte Beträge für vom Kunden an Dritte beauftragte Leistungen, insbesondere Forderungen von Urheberverwertungsgesellschaften, sind vom Kunden zu erstatten.  

4. VERMIETUNG VON VERANSTALTUNGSRÄUMEN 

4.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere die Räumlichkeiten dürfen vom Kunden ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Jegliche Weitergabe bzw. Unter- bzw. Weitervermietung an Dritte ist unzulässig. Unzulässig ist auch die Nutzung der Räumlichkeiten zur Durchführung von Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen oder zur Nutzung zum Zwecke der Durchführung von Vorstellungsgesprächen oder politischen Veranstaltungen. 

Entsprechende Nutzungen bedürfen in jedem Fall der vorherigen gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung mit Panavia. 

4.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, an den Räumlichkeiten Änderungen, Einbauten o. ä. vorzunehmen. Dies umfasst auch das Verbot der Anbringung jeglicher Gegenstände, wie z. B. Plakaten u. ä. in oder an den Räumlichkeiten sowie insbesondere das Schlagen oder Bohren von Löchern in Wände oder Mobiliar der Räumlichkeiten. 

4.3 Der Kunde darf keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen. Ausnahmen bedürfen der (vorherigen) schriftlichen Zustimmung der Panavia (E-Mail reicht aus).  

Bei Zustimmung ist Panavia berechtigt, dem Kunden einen Betrag zur Deckung der Gemeinkosten zu berechnen. 

4.4 Die gewerbliche Nutzung von Innenaufnahmen des Airport Business Centre ist untersagt. 

5. NEBENLEISTUNGEN 

5.1 Über die Vermietung von Räumlichkeiten hinausgehende Leistungen der Panavia bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Panavia erbringt entsprechende Zusatzleistungen, wie z. B. die Zurverfügungstellung von Präsentationstechnik oder Catering, ausschließlich im Rahmen schriftlich zu vereinbarender Dienstleistungen oder Mietverhältnisse. 

5.2 Panavia ist berechtigt, sich zum Zwecke der Erbringung etwaiger weiterer vereinbarter Dienstleistungen dritter Unterauftragnehmer zu bedienen. 

6. TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, ANSCHLÜSSE UND INTERNETNUTZUNG

6.1 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Airport Business Centre bedarf der (vorherigen) schriftlichen Zustimmung der Panavia (E-Mail reicht aus), soweit es sich nicht um Gegenstände des üblichen täglichen Gebrauches handelt (z. B. Notebook-PCs, Tablet-PCs, Mobilfunktelefone, etc.).  

Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Airport Business Centre gehen zu Lasten des Kunden, soweit diese nicht von Panavia zu vertreten sind. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. 

6.2 Der Kunde ist mit Zustimmung der Panavia berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann Panavia eine Anschlussgebühr vom Kunden verlangen. 

6.3 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der Panavia ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung vom Kunden verlangt werden. 

6.4 Störungen an von Panavia zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. 

Zahlungen können vom Kunden nur zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Störungen von Panavia zu vertreten sind. 

6.5 Dem Kunden ist es untersagt, illegales Filesharing über den von Panavia zur Verfügung gestellten Internetanschluss zu betreiben.  

Darunter ist insbesondere jeder Up- oder Download urheberrechtlich geschützter Text-, Musik-, Film- oder Softwaredateien zu verstehen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die Panavia und/oder dem Rechteinhaber durch die Rechtsverletzung durch den Kunden entstehen. 

6.6 Panavia übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzuganges für irgendeinen Zweck.  

Darüber hinaus übernimmt Panavia keine Haftung für etwaige Schäden an PCs, Tablets, Smartphones o. ä. des Kunden, die durch die Internetnutzung entstehen. Insbesondere wird keinerlei Haftung für die Inhalte aufgerufener Webseiten oder heruntergeladener Dateien übernommen. Ferner wird auch keinerlei Haftung für etwaigen Virenbefall durch Verwendung des Internetzuganges übernommen.  

Die Nutzung des Internet durch den Kunden erfolgt auf dessen eigene Gefahr. 

7. MITGEBRACHTE GEGENSTÄNDE etc. 

7.1 Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der Räumlichkeiten Gegenstände - gleich welcher Art - in die Räumlichkeiten verbringt, hat dies ausnahmslos im Einklang mit den jeweils geltenden anwendbaren brandschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Panavia ist berechtigt, jederzeit für vom Kunden in die Räumlichkeiten verbrachte Gegenstände den Nachweis brandschutzrechtlicher Unbedenklichkeit zu verlangen.  

Dessen ungeachtet steht Panavia das volle Hausrecht gegenüber dem Kunden zu. Panavia ist insoweit insbesondere berechtigt, bei Gefährdung der Interessen von Panavia oder anderer Nutzer des Airport Business Centre, insbesondere bei Sicherheitsgefährdungen jeglicher Art, die unverzügliche Entfernung von Gegenständen aus den Räumlichkeiten zu verlangen und für den Fall, dass diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu entfernen. 

7.2 Jedwede vom Kunden mitgebrachten Gegenstände sind vom Kunden unverzüglich nach Ende der Veranstaltung zu entfernen. 

Unterlässt der Kunde dies, darf Panavia – ohne dass es einer vorherigen Ankündigung bedarf – die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann Panavia – ohne dass es einer vorangehenden Mahnung bedarf – für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes dem Kunden eine angemessene Nutzungsentschädigung in Rechnung stellen. 

8. ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT 

8.1 Eine Erhöhung oder Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der schriftlichen Zustimmung der Panavia und muss spätestens 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn schriftlich (Telefax, E-Mail genügt) mitgeteilt werden. Panavia ist berechtigt, den Preis basierend auf der tatsächlichen Teilnehmerzahl, mindestens aber mit 95 % der tatsächlichen Teilnehmerzahl, neu zu berechnen.  

Falls die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger als im Vertrag vereinbart ist, hat der Kun-de das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden infolgedessen ersparten Aufwendungen zu mindern. 

8.2 Bei einer Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist Panavia berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete und der Interessen des Kunden, zu tauschen. 

8.3 Panavia ist berechtigt, dem Kunden die Kosten für zusätzliche Leistungsbereitschaft für vom Kunden vorgenommene oder zu vertretende Abweichungen von vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung mit einem angemessenen Betrag in Rechnung stellen. 

9. BEREITSTELLUNG UND RÜCKGABE 

9.1 Dem Kunden wird der im Vertrag genannte Konferenzraum für den gebuchten Zweck zur Verfügung gestellt. Panavia behält sich das Recht vor, dem Kunden einen anderen, jedoch gleichwertigen Konferenzraum zur Verfügung zu stellen. 

9.2 Gebuchte Konferenzräume stehen dem Kunden ab der im Vertrag vereinbarten Uhrzeit zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 

9.3 Gebuchte Räumlichkeiten stehen dem Kunden bis zu der im Vertrag vereinbarten Uhrzeit zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine längere Bereitstellung der Räumlichkeiten. 

9.4 Der Kunde hat die Räumlichkeiten in dem Zustand zurückzugeben, wie sie ihm von Panavia für die Veranstaltung bereitgestellt wurden. Werden Einrichtungsgegenstände (z. B. lose Möbel, Einbaumöbel, Bodenbeläge, etc.) und/oder sonstige in den Räumlichkeiten vorhandene Gegenstände und Materialien (z. B. Schreibunterlagen, Pinnwände, Flipcharts, etc.) beschädigt, oder über das übliche Maß hinaus verschmutzt, trägt der Kunde in jedem Fall alle anfallenden Kosten für die Erneuerung, Wiederbeschaffung und/oder für die Reparatur. 

10.PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG 

10.1 Alle Preisangaben sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. 

10.2 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungsbeträge binnen 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig und zahlbar.  

10.3 Der Kunde hat Panavia verbindliche Angaben zur Rechnungsanschrift, Namen/Bezeichnung des Adressaten sowie dessen E-Mail-Adresse unaufgefordert bei Vertragsabschluss mitzuteilen. 

10.4 Der Kunde erkennt mit Vertragsabschluss an, dass die Rechnungsstellung an den Kunden durch Übermittlung als .pdf-Dokument per E-Mail oder per Post erfolgt. 

10.5 Panavia weist ausdrücklich darauf hin, dass Rechnungen in keinem Falle in vom Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte zur Verfügung gestellte Internetportale, Zahlungsplattformen oder vergleichbare technische (Online-)Lösungen eingestellt werden. 

10.6 Gegenüber Forderungen der Panavia kann der Kunde nur mit einer zwischen den Vertragspartnern unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis aufrechnen oder verrechnen. 

11. VORAUSZAHLUNG 

11.1 Panavia ist berechtigt, vom Kunden bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.  

11.2 In begründeten Fällen, zum Beispiel bei Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist Panavia berechtigt, auch nach Vertragsabschluss bis zu Beginn der Veranstaltung, eine Vorauszahlung im Sinne vorstehender Ziffer 11.1 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 

11.3 Panavia ist ferner berechtigt, zu Beginn und während der Veranstaltung, vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung im Sinne vorstehender Ziffer 11.1 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 11.1 und/oder Ziffer 11.2 geleistet wurde. 

12. RÜCKTRITT DES KUNDEN 

12.1 Der Kunde kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder Panavia der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung haben schriftlich zu erfolgen. 

12.2 Sofern zwischen Panavia und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. 

12.3 Nimmt der Kunde die vereinbarte Leistung nicht in Anspruch, obwohl ihm kein Rücktrittsrecht zusteht, schuldet er die vereinbarte Vergütung.  

Kann Panavia die Räume anderweitig vermieten, hat Panavia die Einnahmen daraus sowie etwa ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den Ziffern 12.4, 12.5 und 12.6 pauschaliert werden.  

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.  

Panavia steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 

12.4 Tritt der Kunde erst 3 bis 5 Kalendertage vor dem Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurück, ist Panavia berechtigt, dem Kunden den vereinbarten Gesamtmietpreis für die Räumlichkeiten und etwa gebuchte Nebenleistungen sowie für der Fall vereinbarter Catering-Leistungen 35%, bei jedem Rücktritt nach dem 3. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn 70% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen.  

13. RÜCKTRITT VON PANAVIA

13.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, kann auch Panavia bis zu diesem Termin vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde nach einer angemessenen Frist auf Rückfrage von Panavia auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 

13.2 Panavia kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde eine gemäß Ziffer 11 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung auch nach einer von Panavia gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet. 

13.3 Ferner ist Panavia berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten.  

Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, falls 
  • höhere Gewalt oder andere von Panavia nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen vom Kunden gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Veranstaltungszweck sein;
  • Panavia begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Panavia in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies von Panavia zu vertretenden Umständen zuzurechnen ist;
  • der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
  • ein Verstoß gegen Ziffer 4.1 vorliegt. 

13.4 Der berechtigte Rücktritt von Panavia begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadenersatz. 

14. HAFTUNG VON PANAVIA 

14.1 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Einzelfall nicht anderweitig geregelt, haftet Panavia nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Panavia nur bei von ihr zu vertretenden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Schäden, die auf der Verletzung vertragstypischer Pflichten von Panavia beruhen. Im letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Einer Pflichtverletzung von Panavia steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. 

14.2 Sämtliche mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände, auch persönliche Gegenstände der Teilnehmer befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Airport Business Centre.  

Für Verlust, Untergang oder Beschädigung dieser Gegenstände haftet Panavia nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 14.1. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreistellung ausgeschlossen. 

14.3 Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Panavia auftreten, wird Panavia bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen.  

Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, Panavia rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. 

15. HAFTUNG DES KUNDEN

15.1 Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. 

15.2 Soweit Panavia für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Panavia im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden.  

Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen. Der Kunde stellt Panavia von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 

16. HAUSORDNUNG 

16.1 Das Rauchen (einschließlich E-Zigarette und Ähnlichem) im gesamten Airport Business Centre sowie in einem Radius von 2 Metern Abstand zum Gebäude ist untersagt. Im Falle eines Verstoßes gegen das Rauchverbot (einschließlich E-Zigarette und Ähnlichem) ist Panavia zur fristlosen Kündigung berechtigt. Darüber hinaus wird Panavia in jedem Fall die Kosten einer Sonderreinigung für Teile eines Bereiches oder für den gesamten Bereich in Rechnung stellen, mindestens jedoch einen Betrag von € 500,00. 

16.2 Das Airport Business Centre einschließlich der Konferenzbereiche, ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit sensiblen Rauchmeldern ausgestattet. 

Kommt es durch Rauchen (einschließlich E-Zigarette und Ähnlichem) zu einer Aktivierung des automatischen Feueralarms und zu einer Intervention der Polizei und Feuerwehr, trägt der Kunde in jedem Fall die anfallenden Kosten eines solchen Einsatzes. 

16.3 Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und Brandschutzbestimmungen einzuhalten. Er ist ferner verpflichtet, Panavia unverzüglich auf sämtliche festgestellte Veränderungen und Schäden in einem Konferenzraum hinzuweisen. 

16.4 Der Kunde wird sicherstellen, dass sämtliche Notausgänge des Veranstaltungsraums sowie der von ihm bzw. den Teilnehmern seiner Veranstaltung genutzten Zugänge absolut frei gehalten werden und in keiner Weise durch Gegenstände (z. B. Einrichtungsgegenstände, Gepäck) blockiert werden. 

17. BESONDERE SICHERHEITSVORSCHRIFTEN 

Soweit die Veranstaltung des Kunden unter den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) fällt, ist ausschließlich der Kunde zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des § 38 VStättVO verpflichtet. Der Kunde stellt Panavia gegenüber allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Vorschriften frei. 

18. VERJÄHRUNG 

18.1 Etwaige Ansprüche des Kunden gegen Panavia verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum des Veranstaltungsendes. 

18.2 Von der Regelung der Ziffer 17.1 ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Panavia. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

19. DATENSCHUTZ 

Hinsichtlich des Umgangs mit persönlichen Daten des Kunden und/oder seiner Teilnehmer wird ausdrücklich auf die Erklärung zum Datenschutz unter https://airport-business-centre.de/datenschutz.html verwiesen. 

20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

20.1 Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages mit einem Kunden, der nicht Verbraucher ist, bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.  

Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. 

20.2 Für den Fall der Verweigerung einer nach den Ziffern 4.2, 4.3, 6.1, 6.2 oder 8.1 erforderlichen Zustimmung durch Panavia, wird - soweit der Kunde nicht Verbraucher ist - das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB abbedungen. 

20.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sich daraus ergebenden Streitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr sowie wenn der Kunde gemäß § 38 Abs. 2 ZPO keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, München. 

20.4 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  

International-privatrechtliche Kollisionsnormen des deutschen Rechts sowie das einheitliche UN-Kaufrecht finden keine Anwendung. 

20.5 Sollte eine der Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam sein oder werden oder im Falle einer Regelungslücke, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall wird die unwirksame oder fehlende Regelung durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner und dem von diesen mit dem Vertragsabschluss verfolgten Zweck des am nächsten kommen. 

20.6 Die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht deren Übersetzungen vor. 

 
    

 

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